Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit
Fristen
- Daten des Inkrafttretens
- 15.02.2020
- Ende der Laufzeit
- 31.12.2022
- Einreichungsfrist(en)
fortlaufend
- Förderinstitution
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Beschreibung
Mit dem Investitionsprogramm „Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ wird das bestehende Angebot zur Förderung von Energieeffizienz in Industrie und Gewerbe nutzergerecht optimiert. Damit sollen die zur Erreichung der Klimaschutz- und Energieeffizienzziele dringend erforderlichen Investitionen zur Reduktion von Treibhausgasen kosteneffizienter und effektiver gefördert werden. Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz gehören in der Regel nicht zum Kerngeschäft von Unternehmen, sie konkurrieren mit Investitionsalternativen und müssen ambitionierte Erwartungen an ihre Wirtschaftlichkeit in Gestalt kurzer Amortisierungszeiten erfüllen. Das Investitionsprogramm verfolgt bewusst einen technologieoffenen und branchenübergreifenden Ansatz. Zudem erfolgt die Förderung wahlweise als direkter Zuschuss oder als Tilgungszuschuss in Verbindung mit einem Kredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das BMWi berücksichtigt mit diesen Förderoptionen die unterschiedlichen Finanzierungsbedürfnisse von Unternehmen.
Förderziel
Ziel dieser Richtlinie ist es, Energieeffizienz durch Investitionen in der Wirtschaft zu steigern sowie den Anteil der erneuerbaren Energien zur Bereitstellung von Prozesswärme auszubauen. Sie soll Investitionen insbesondere in die Anlagen- und Prozessmodernisierung auf möglichst hohem Energieeffizienzniveau anstoßen und die Marktdurchdringung mit hocheffizienten Querschnittstechnologien beschleunigen. Damit sollen der Energieverbrauch und die CO2-Emissionen reduziert und ein Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der geförderten Unternehmen geleistet werden. Den besonderen Belangen von kleinen und mittleren Unternehmen wird dabei Rechnung getragen.
Mit der Richtlinie sollen bis Ende 2023 etwa 24.000 Maßnahmen realisiert und dadurch die Menge der Treibhausgasemissionen um insgesamt 2,8 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr und elf Terawattstunden Endenergie reduziert werden. Ziel des Förderprogramms ist eine durchschnittliche Fördereffizienz von 25 Euro pro jährlich eingesparte Tonne CO2, gerechnet über eine Anlagenlaufzeit von zehn Jahren.
Gegenstand der Förderung — gefördert werden:
- Querschnittstechnologien nach A),
- Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien nach B),
- Mess‑, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software nach C),
- Maßnahmen zur energiebezogenen Optimierung von Anlagen und Prozessen nach D).
Vor der Planung und Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen wird empfohlen, eine Energieberatung durchzuführen. In diesem Zusammenhang kann die Machbarkeit eines Projekts von einem Energieberater geprüft werden. Hierfür stehen die vom BMWi finanzierten und über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereitgestellten Beratungsprogramme „Energieberatung im Mittelstand“ und „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“ bereit. Energieberater sind in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de veröffentlicht. Wird das Einsparkonzept für ein beantragtes Projekt im Rahmen eines der beiden genannten Energieberatungsprogramme erstellt und gefördert, so können die Kosten dafür nur in einem dieser beiden Programme geltend gemacht werden.
A) Querschnittstechnologien
Gefördert werden investive Einzelmaßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen durch den Einsatz von hocheffizienten und am Markt verfügbaren Technologien. Das Netto-Investitionsvolumen für Einzelmaßnahmen, einschließlich Nebenkosten, muss mindestens 2.000 Euro betragen. Förderfähig sind eine oder mehrere Investitionen eines Antragstellers zum Ersatz oder zur Neuanschaffung von hocheffizienten Anlagen bzw. Aggregaten für die industrielle und gewerbliche Anwendung insbesondere in den folgenden Technologiekategorien:
- Elektrische Motoren und Antriebe,
- Pumpen für die industrielle und gewerbliche Anwendung,
- Ventilatoren,
- Druckluftanlagen,
- Anlagen zur Abwärmenutzung bzw. Wärmerückgewinnung,
- Dämmung von industriellen Anlagen bzw. Anlagenteilen.
Nähere Bestimmungen und die verbindlichen technischen Anforderungen an die förderfähigen Technologien sind im Merkblatt „Querschnittstechnologien“ geregelt. Im Rahmen einer wissenschaftlichen Begleitung werden die förderfähigen Technologien regelmäßig evaluiert und bei Bedarf ergänzt bzw. aktualisiert.
B) Prozesswärme aus erneuerbaren Energien
Gefördert werden Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus: Solarkollektoranlagen, Biomasse-Anlagen undWärmepumpen.
Förderfähig sind Maßnahmen, die die technischen Mindestanforderungen gemäß dem Merkblatt „Prozesswärme“ erfüllen. Zu den förderfähigen Kosten zählen auch Kosten für die Einbindung des Systems in den vorhandenen Prozess, sowie Kosten für die zur Ertragsüberwachung und Fehlererkennung installierten Mess- und Datenerfassungseinrichtungen.
C) Mess‑, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software; förderfähig sind:
- der Erwerb und die Installation von Mess‑, Steuer- und Regelungstechnik und Sensorik zum Monitoring und der effizienten Regelung von Energieströmen zur Einbindung in ein Energie- oder Umweltmanagementsystem oder für KMU in ein alternatives System nach der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV vom 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1656) geändert worden ist, und
- der Erwerb und die Installation von Energiemanagement-Software sowie die Schulung des Personals durch Dritte im Umgang mit der Software soweit sie im direkten Zusammenhang mit Anlagen und Prozessen stehen.
Näheres regelt das Merkblatt „Mess‑, Steuer- und Regelungstechnik“. Für eine Förderung nach C) muss das antragstellende Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 50001/EMAS verfügen bzw. sich im Zertifizierungsprozess befinden. Ist der Antragsteller ein kleines oder mittleres Unternehmen, genügt auch der Nachweis eines alternativen Systems nach SpaEfV. Zu den Nebenkosten zählen auch die Verkabelung der nach C) geförderten Technologien und die Erstellung eines Messkonzepts durch einen externen Dritten.
D) Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen
Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen, die zur Erhöhung der Energieeffizienz und damit zur Senkung des Energieverbrauchs in Unternehmen beitragen. Diese können auch in A) und C) genannte Maßnahmen einschließen. Die Amortisationszeit des gesamten Vorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als zwei Jahre betragen. Voraussetzung für eine Förderung ist die Erstellung eines Einsparkonzepts, das das beantragte Vorhaben vollständig abbildet, sowie die Berechnung der mit dem Vorhaben einhergehenden Einsparungen an Endenergie und CO2. Die Erstellung des Einsparkonzepts erfolgt auf Grundlage der im elektronischen Antragsverfahren hierfür bereitgestellten Formulare nebst erforderlichen Anlagen.
Das Einsparkonzept muss durch einen Energieberater erstellt werden, der vom BAFA für das Förderprogramm „Energieberatung im Mittelstand“ gemäß Nummer 4.1 der Richtlinie über die Förderung von Energieberatung im Mittelstand vom 11. Oktober 2017 (BAnz AT 07.11.2017 B1) zugelassen ist. Das Einsparkonzept kann auch unternehmensintern ohne Beteiligung eines zugelassenen Energieberaters erstellt werden, sofern das antragstellende Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 50001/EMAS verfügt.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sind: private Unternehmen, kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird und Contractoren, die in dieser Richtlinie genannte Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen.
Art und Höhe der Förderung, spezielle Fördervoraussetzungen
Die Förderung erfolgt entweder in Form der Anteilsfinanzierung (ein Teil der Kosten der Maßnahme wird gefördert) durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss oder in Form eines Teilschuldenerlasses (Tilgungszuschuss) aus Mitteln des BMWi für Kredite, die die KfW refinanziert. Maßnahmen können nach den Regelungen der De-minimis-VO und nach AGVO gefördert werden. Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, sind von einer Förderung nach De-minimis-VO ausgeschlossen.
Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten. Förderfähige Kosten sind bei Förderung nach De-minimis-VO die Netto-Investitionskosten.
Förderfähig sind nach AGVO bei einer Förderung:
- bei A): die Investitionsmehrkosten, die direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängen (nach Artikel 38 AGVO).
- bei B): die Investitionsmehrkosten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber der Energieerzeugung aus konventionellen Quellen (Artikel 41 AGVO).
- bei C): die Investitionsmehrkosten, die direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängen (nach Artikel 38 AGVO).
- bei D):die Investitionsmehrkosten, die direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängen (nach Artikel 38 AGVO); die Investitionsmehrkosten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber der Energieerzeugung aus konventionellen Quellen (Artikel 41 AGVO) und Verbindungsleitungen zur Weitergabe von Wärme an Dritte (Artikel 46 AGVO).
Förderfähig sind darüber hinaus die Nebenkosten bis zu einem Anteil von 30 Prozent der Investitionskosten.
Die Förderung für Maßnahmen nach B) bis D) ist auf maximal 10 Millionen Euro pro Investitionsvorhaben begrenzt.
Maßnahmen nach A) werden mit 30 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert. KMU erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten. Die Förderung ist auf maximal 200 000 Euro pro Vorhaben begrenzt.
Maßnahmen nach B) werden mit 45 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert. KMU erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten.
Maßnahmen nach C) werden mit 30 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert. KMU erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten.
Maßnahmen nach D) werden mit 30 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert. Die maximale Förderung ist auf einen Betrag von 500 Euro pro jährlich eingesparte Tonne CO2 begrenzt (Fördereffizienz). CO2-Einsparungen, die mit einer Förderung nach B) eingespart werden, können bei der Berechnung der Fördereffizienz zusätzlich angerechnet werden. Der Nachweis der Fördereffizienz erfolgt anhand von Berechnungen im Einsparkonzept gemäß D). KMU erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten. Die maximale Förderung ist für KMU auf 700 Euro pro jährlich eingesparte Tonne CO2 begrenzt.
Der Zeitraum, innerhalb dessen die Maßnahme betriebsbereit umgesetzt werden soll (Bewilligungszeitraum), beträgt in der Regel 24 Monate nach erfolgtem Zuwendungsbescheid bzw. nach Kreditzusage. Der Zeitraum kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist auf Antrag verlängert werden. Die Fristverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen.