Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Dekarbonisierung der Industrie und Carbon Management: Modul 1
Fristen
- Daten des Inkrafttretens
- 26.08.2024
- Ende der Laufzeit
- 31.12.2031
- Einreichungsfrist(en)
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Einreichungsfrist für Skizzen: 30. November 2024. Anträge können innerhalb der Aufrufphase vom 28. Februar 2025 bis 31. Mai 2025 eingereicht werden.
- Förderinstitution
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Beschreibung
Über das Förderprogramm
Mit der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) klimafreundliche Investitions- sowie Forschungs‑, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben in der Industrie. Das Förderprogramm trägt maßgeblich dazu bei, die nationalen und europäischen Klimaschutzziele im Industriesektor zu erreichen sowie den Produktionshochlauf der notwendigen Transformationstechnologien in Deutschland zu beschleunigen. Die Dekarbonisierung sowie die Speicherung und Nutzung von CO2 sind eng miteinander verbunden. Die Themen werden daher in zwei Fördermodulen einer gemeinsamen Förderrichtlinie umgesetzt. Das Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, 40 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente bis 2045 einzusparen.
Gefördert werden Vorhaben zur
- Dekarbonisierung der Industrie inklusive anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung (Modul 1) und
- Anwendung und Umsetzung von Carbon Capture and Utilization (CCU) und Carbon Capture and Storage (CCS) inklusive anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung (Modul 2).
Über das Modul 1: Dekarbonisierung der Industrie
Die Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung in der Industrie ist zum 31.12.2023 ausgelaufen. Sie geht in überarbeiteter Form in der Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz auf. Im sog. „Modul 1: Dekarbonisierung der Industrie” werden Dekarbonisierungsvorhaben gefördert, welche darauf abzielen Treibhausgasemissionen im Industriesektor möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren. Die geförderten Vorhaben leisten einen substanziellen Beitrag auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität des Industriesektors und damit verbundener Sektoren in Deutschland. Ziel der Förderung von Investitionsvorhaben ist die Treibhausgasminderung in der Produktion. Ziel der Förderung von Forschungs- und Innovationsvorhaben ist es, Potenziale zur Treibhausgasminderung in der Produktion zu erschließen, unter anderem durch einen hohen Innovations- und Demonstrationscharakter sowie die Übertragbarkeit auf andere Unternehmen.
Zusammensetzung Modul 1: Dekarbonisierung der Industrie
- Teilmodule: bestehend aus drei Teilmodulen
- Förderbereich: Vorhaben zur Dekarbonisierung der Industrie inklusive anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung
- Projektträger: Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI), Geschäftsbereich der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Wie wird gefördert?
Die Förderung im Modul 1: Dekarbonisierung der Industrie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Anteilfinanzierung gewährt (Zuwendung). Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag begrenzt. Es gelten die modul-spezifischen Regelungen zur Höhe der Förderung.
Die Förderung kann auf Kosten- oder Ausgabenbasis erfolgen. Es wird eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die vorhabenbezogenen förderfähigen Kosten oder Ausgaben.
Was wird gefördert?
Die Förderung im Modul 1: Dekarbonisierung der Industrie umfasst drei Teilmodule:
- Investitionsvorhaben (AGVO): Förderung bis zu 30 Millionen Euro
- Investitionsvorhaben (TCTF): Förderung bis zu 200 Millionen Euro
- Forschungsvorhaben (AGVO): Förderung bis zu 35 Millionen Euro
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Konsortien, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie planen oder betreiben Anlagen zur Durchführung von industriellen Prozessen. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben kann ein Konsortium auch aus mehreren Unternehmen bestehen, von denen mindestens eins Anlagen zur Durchführung von industriellen Prozessen plant oder betreibt und die Ergebnisse industriell in einer Produktionsstätte in Deutschland anwenden will.
- Das antragstellende Unternehmen hat eine Betriebsstätte/Niederlassung in Deutschland und setzt das Vorhaben in Deutschland um.
- Hochschulen, Universitäten und andere Forschungseinrichtungen können unter Leitung eines antragsberechtigten Unternehmens als Partner eingebunden werden.
Antragsverfahren
Das Verfahren im Modul 1: Dekarbonisierung der Industrie ist zweistufig.
Stufe I: Skizze einreichen
Innerhalb der Aufrufphase haben Förderinteressierte die Möglichkeit eine aussagekräftige Skizze in deutscher Sprache zu erarbeiten und einzureichen. Anhand der in der Förderrichtlinie genannten Auswahlkriterien wird die Skizze vom KEI, mit Unterstützung des Umweltbundesamtes (UBA) bewertet. Die Einreichung der Skizze erfolgt ausschließlich über ein Online-Portal.
Online Portal zur Skizzeneinreichung.
Einreichungsfrist 30. November 2024
Stufe II: Antrag einreichen
Nach Beurteilung der eingereichten Skizzen und der Mitteilung zur Fortführung durch das KEI (Kompetenzzentrum Klimaschutz für energieintensive Industrien) beginnt die formale Antragsphase. Innerhalb der Aufrufphase sind die Unternehmen angehalten, die formalen Förderanträge zu erstellen und über das elektronische Antragsystem „easy-Online“ einzureichen.
Das Einreichen eines Antrages ist innerhalb der Aufrufphase (28. Februar 2025 bis 31. Mai 2025) möglich.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI) .