Förderprogramm Speziallipide
Fristen
- Daten des Inkrafttretens
- 31.12.2021
- Ende der Laufzeit
- 31.12.2024
- Einreichungsfrist(en)
30.06.2022 und im kommenden Jahr bis 31.12.2023
- Förderinstitution
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Beschreibung
Speziallipide sind ein zentraler Hilfsstoff in der Produktion von mRNA-Impfstoffen und mRNA-Therapeutika. Sie leisten einen Beitrag zur Pandemiebewältigung und ‑vorsorge und werden auch künftig für neue mRNA-basierte Arzneimittel von Bedeutung sein. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat mit der Richtlinie für die „Bundesförderung für verbesserte Produktionskapazitäten sowie Forschung und Entwicklung bei Speziallipiden und anderen Hilfsstoffen für mRNA-Impfstoffe und andere mRNA-Arzneimittel“ einen Anreiz für Unternehmen und Forschungseinrichtungen geschaffen, sich verstärkt innovativ auf diesem Gebiet zu engagieren.
Förderziel
Mit der am 31.12.2021 im Bundesanzeiger veröffentlichten Richtlinie ist eine Förderung für verbesserte Produktionskapazitäten sowie Forschung und Entwicklung bei Speziallipiden und anderen Hilfsstoffen für mRNA-Impfstoffe und andere mRNA-Arzneimittel auf den Weg gebracht worden. Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, einen Beitrag zur Resilienz der Lieferketten für mRNA-Arzneimittel in Europa zu leisten, indem die Wettbewerbsfähigkeit der geförderten Unternehmen gestärkt wird. Zudem sollen Unternehmen und Forschungseinrichtungen gefördert werden, die mittelfristig Produktionsprozesse für Speziallipide (weiter-)entwickeln sowie mittel- bis langfristig neue Speziallipide und andere Hilfsstoffe für mRNA-Arzneimittel erforschen und entwickeln. Um somit einen Beitrag zur Versorgung mit innovativen Arzneimitteln zu leisten, setzt die Förderrichtlinie in verschiedenen Fördermodulen Innovationsanreize:
Gegenstand der Förderung
Modul 3: Erforschung und Entwicklung von neuartigen Speziallipiden für mRNA-basierte Arzneimittel und weiteren neuartigen Hilfsstoffen für den Wirkstofftransport
In diesem Modul werden „Konsortien der Innovation aus Wissenschaft und Industrie“ (KIWI) gefördert. Ziel ist die strukturierte Vernetzung der Akteure aus Forschung und Entwicklung auf den Gebieten der Speziallipide für mRNA-basierte Impfstoffe und mRNA-basierte Wirkstoffe sowie neuartiger Hilfsstoffe für den Wirkstofftransport. Die Vernetzung und Bildung strategischer Allianzen zwischen Industrie und Wissenschaft dient dem Transfer von Know-how aus FuE-Einrichtungen in produzierende Unternehmen und der Beschleunigung von Innovationsprozessen. Dazu verfolgen KIWI ein thematisch fokussiertes bis zu fünfjähriges Forschungs- und Entwicklungsprogramm. Die KIWI-Förderung beinhaltet die Zuwendungen für die KIWI-Organisation und die im jeweiligen KIWI-Forschungsprogramm enthaltenen KIWI-FuE-Projekte und Zukunftsprojekte.
Neben den KIWI werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen Wirtschaft und Wissenschaft mit zukunftsweisender Themenstellung (Zukunftsprojekte) in den vorgenannten Themenkomplexen gefördert. Zukunftsprojekte sollen visionäre neue Ansätze verfolgen und neue Forschungsimpulse setzen. Sie zielen auf zukunftsrelevante neue Märkte, gehen deutlich über den bisherigen Stand der Technik hinaus und sind daher mit einem besonders hohen Risiko behaftet. Zukunftsprojekte können nicht nur im Rahmen eines KIWIs‑Forschungsprogramms beantragt werden, sondern auch von Kooperationspartnern ohne Zugehörigkeit zu einem KIWI.
Modul 3 beinhaltet damit drei Förderelemente. Für diese können in einem zweistufigen Antragsverfahren zunächst Projektskizzen beim Projektträger eingereicht werden.
- Aufbau und Betrieb des KIWI (KIWI-Organisation). – Projektskizzen können bis 30.06.2022 (Stichtag) eingereicht werden.
- KIWI-Forschungs- und Entwicklungsprojekte (KIWI-FuE-Projekte) als Verbundprojekte von Wissenschaft und Wirtschaft der an einem KIWI beteiligten Partner. – Projektskizzen können bis 31.12.2024 fortlaufend eingereicht werden.
- Zukunftsprojekte als Verbundprojekte von Unternehmen und Forschungseinrichtungen mit zukunftsweisender Themenstellung und visionärem neuen Ansatz (im Rahmen eines KIWI-Forschungsprogramms oder unabhängig davon). – Projektskizzen können bis 30.06.2022 (Stichtag) und im kommenden Jahr bis 31.12.2023 (Stichtag) eingereicht werden.
Nach einer qualifizierten Skizzeneinreichung und positiven Bewertung erfolgt der Aufruf zur Antragsabgabe.
Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft kann die Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses je nach Marktnähe der zu entwickelnden Lösungen 15 bis 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten pro Unternehmen betragen. Für KMU sowie Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten im Einzelfall zu einem höheren Prozentsatz förderfähig (bis zu 80 in Modulen 2 und bis zu 90 Prozent in Modul 3).
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und Forschungseinrichtungen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht. Die gültige KMU-Definition des
Anhangs I der AGVO ist zu Grunde zu legen. Antragsberechtigt sind auch Hochschulen, Forschungseinrichtungen (einschließlich Ressortforschungseinrichtungen des Bundes) mit FuEuI-Kapazitäten in Deutschland. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die Durchführung der Entwicklungsaufgabe personell und materiell abzuwickeln. Die Qualifikation der Antragsteller muss in geeigneter Weise, etwa über einschlägige Vorarbeiten, nachgewiesen werden.
Art, Umfang und Höhe der Förderung sowie Auswahlkriterium
Die Unternehmen müssen mit eigenem Personal mindestens Arbeiten der Innovationsphase der „Industriellen Forschung“ oder „Experimentellen Entwicklung“ durchführen (Modul 2 und 3, siehe auch Nummer 7.1). Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung im Einzelfall eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können auf der Bemessungsgrundlage Kosten eine Förderung von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten.
Soweit Hochschulen, Forschungseinrichtungen (einschließlich Ressortforschungseinrichtungen des Bundes) mit FuEuI-Kapazitäten in Deutschland mit geförderten Projekten nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Randziffer 18 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation – FuEuI – (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) durchführen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben mit bis zu 100 Prozent förderfähig.
Bei Einrichtungen der großen Wissenschaftsorganisationen (Helmholtz-Gemeinschaft, Fraunhofer-Gesellschaft, Max-Planck-Gesellschaft und Leibniz-Gemeinschaft) und bei anderen Forschungseinrichtungen, bei denen die Bemessungsgrundlage
Kosten zugelassen worden ist, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten in der Regel mit bis zu 100 Prozent förderfähig, soweit die Forschungseinrichtungen nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Randziffer 18 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation ausüben.
Darüber hinaus wird die Schaffung neuen geistigen Eigentums, die Erlangung von gewerblichen Schutzrechten und deren Nutzung angestrebt. Förderfähig sind die Kosten für die Schaffung von neuem geistigem Eigentum und die
Erlangung von gewerblichen Schutzrechten (einschließlich Patenten, Gebrauchsmustern oder Ähnliches) innerhalb der EU.
Verfahren
Mit der „Richtlinie für die Bundesförderung für verbesserte Produktionskapazitäten sowie Forschung und Entwicklung bei Speziallipiden und anderen Hilfsstoffen für mRNA-Impfstoffe und andere mRNA-Arzneimittel“ soll ein Beitrag zur Pandemiebewältigung und ‑vorsorge geleistet werden, denn Speziallipide sind ein zentraler Hilfsstoff in der mRNA-Impfstoffproduktion und dürften auch künftig für neue mRNA-basierte Arzneimittel von Bedeutung sein.
Im Modul 3, „Erforschung und Entwicklung von neuartigen Speziallipiden für mRNA-basierte Arzneimittel und weiteren neuartigen Hilfsstoffen für den Wirkstofftransport“, können vom 01.06.2022 bis zum 30.06.2022 in einem zweistufigen Antragsverfahren zunächst Projektskizzen beim Projektträger eingereicht werden. Nach einer qualifizierten Skizzeneinreichung und positiven Bewertung erfolgt der Aufruf zur Antragsabgabe.