Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Dekarbonisierung der Industrie und Carbon Management: Modul 2
Fristen
- Daten des Inkrafttretens
- 26.08.2024
- Ende der Laufzeit
- 31.12.2031
- Einreichungsfrist(en)
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Einreichungsfrist für Skizzen: 30. November 2024.
- Förderinstitution
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Beschreibung
Über das Förderprogramm
Mit der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) klimafreundliche Investitions- sowie Forschungs‑, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben in der Industrie. Das Förderprogramm trägt maßgeblich dazu bei, die nationalen und europäischen Klimaschutzziele im Industriesektor zu erreichen sowie den Produktionshochlauf der notwendigen Transformationstechnologien in Deutschland zu beschleunigen. Die Dekarbonisierung sowie die Speicherung und Nutzung von CO2 sind eng miteinander verbunden. Die Themen werden daher in zwei Fördermodulen einer gemeinsamen Förderrichtlinie umgesetzt. Das Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, 40 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente bis 2045 einzusparen.
Gefördert werden Vorhaben zur
- Dekarbonisierung der Industrie inklusive anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung (Modul 1) und
- Anwendung und Umsetzung von CCU und CCS inklusive anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung (Modul 2).
Über das Modul 2: Förderung von CCU/CCS
Im Modul 2: Förderung von CCU/CCS werden Vorhaben der Industrie und der Abfallwirtschaft zum Einsatz oder Entwicklung von Carbon Capture and Utilization (CCU) und Carbon Capture and Storage (CCS) gefördert, soweit es sich um schwer vermeidbare Emissionen handelt. Eine Förderung erfolgt nur, wenn das Vorhaben im Einklang mit mindestens einer Zielsetzung beziehungsweise Handlungsempfehlung der Carbon Management-Strategie der Bundesregierung steht und die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der jeweiligen CCS- beziehungsweise CCU-Prozesskette vorliegen. Das wichtigste Kriterium der Förderung ist die Fördermitteleffizienz, das bedeutet das Verhältnis der bis 2035 eingesparten Tonnen CO2 zu der im Vorhaben veranschlagten Fördersumme.
Zusammensetzung Modul 2 Förderung von CCU/CCS
- Teilmodule: bestehend aus zwei Teilmodulen
- Förderbereich: Anwendung und Umsetzung von Carbon Capture and Utilization (CCU) und Carbon Capture and Storage (CCS) inklusive anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung
- Projektträger: Projektträger Jülich – PtJ, Forschungszentrum Jülich GmbH
Wie wird gefördert?
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Anteilfinanzierung gewährt (Zuwendung). Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag begrenzt. Es gelten die modul-spezifischen Regelungen zur Höhe der Förderung.
Die Förderung kann auf Kosten- oder Ausgabenbasis erfolgen. Es wird eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die vorhabensbezogenen förderfähigen Kosten.
Ab 15 Millionen Euro Fördervolumen in Investitionsvorhaben erfolgt die Förderung auf Basis einer Kofinanzierung durch die Bundesländer (Ansprechpersonen der Bundesländer). Der Bund trägt maximal 70 Prozent der beantragten Förderung und nur unter der Bedingung, dass die 30-prozentige Landeskofinanzierung erfolgt.
Was wird gefördert?
Die Förderung im Modul 2: Förderung von CCU/CCS umfasst zwei Teilmodule:
- Investitionsvorhaben (AGVO): Förderung bis zu 30 Millionen Euro
- Innovationsvorhaben (anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung, AGVO): Förderung bis zu 35 Millionen Euro
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt für das Modul 2 sind einzelne Unternehmen und Konsortien, die Anlagen mit im Sinne der „Carbon Management-Strategie“ schwer vermeidbaren Emissionen von CO2 planen oder betreiben. Ein Konsortium besteht aus mehreren antragsberechtigten Unternehmen, die ein oder mehrere Produkte gemeinsam in Deutschland herstellen oder planen herzustellen.
Bei Innovationsvorhaben (anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben) nach Teilmodul 2 kann ein Konsortium auch aus mehreren antragsberechtigten Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Universitäten und mindestens einem Unternehmen bestehen.
Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden. Bei grenzüberschreitenden Vorhaben sind nur die in Deutschland geplanten Investitionen bzw. vorhabensbezogene Kosten für Forschung und Entwicklung (Sach- und Personalkosten) förderfähig.
Antragsverfahren
Das Antragsverfahren im Modul 2 ist zweistufig angelegt, bestehend aus Skizze und anschließendem förmlichen Förderantrag.
Stufe I: Skizze einreichen
In der ersten Verfahrensstufe reicht der Verbundkoordinator beim Projektträger Jülich eine aussagekräftige Skizze über das elektronische Antragssystem „easy-Online” ein.
Interessenten können bis zum 30. November 2024 ihre Projektideen als Skizze einreichen.
Stufe II: Antrag einreichen
Nach positiver Beurteilung der eingereichten Skizzen und der Mitteilung zur Fortführung des Vorhabens durch den Projektträger Jülich beginnt die formale Antragsphase. Hier werden die Verfasser der positiv bewerteten Skizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge sowohl elektronisch unter „easy-Online“ als auch schriftlich einzureichen.